Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,
wegen der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 sind Immobilieneigen-tümer gesetzlich verpflichtet, folgende personenbezogenen Daten an die statistischen Ämter des Bundes und der Länder zu übermitteln:
Die Datenübermittlung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit §§ 10 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2022 erforderlich. Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben die für die übermittelten Angaben konkreten Löschungsfristen nach dem ZensG 2022 einzuhalten.
Ihnen steht das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), eine Mitteilung im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 19 DSGVO sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten (Art. 21 DSGVO) zu, soweit die jeweiligen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor, können Sie sich bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO beschweren.